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Up to date on: 1.9.2006
Provided by: University of Alicante

Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen

1. Schutzgegenstand

Halbleiter, auch als „Silikon-” oder „Mikro-“ Chips bekannt, werden verwendet, um elektronische Geräte zu bedienen. Dies erfordert das Entwerfen einer Topographie, d.h. eines dreidimensionalen Modells der elektrischen Komponenten für elektrische Flüsse. Die Richtlinie 87/54 über den „Rechtschutz von Topographien für Halbleitererzeugnisse“ führte in zahlreichen IP-Systemen Rechte sui generis als neue Kategorie von Schutzgegenständen ein. In Einklang mit Artikel 1(1) der Richtlinie 87/54 muss ein Halbleiter (in endgültiger Form oder Zwischenform) durch einen Materialteil gekennzeichnet sein, der eine Schicht aus leitendem, halbleitendem oder isolierendem Material enthält. Die Schichten sind dabei nach einem vorab festgelegten, dreidimensionalen Muster angeordnet. Der Chip soll so eine elektronische Funktion übernehmen. Der Schutzgegenstand ist das Muster des Erzeugnisses, nicht das Erzeugnis selbst. Der Schutz wird auf das topographische Muster und nicht auf dessen technische Funktion oder die technologische Anordnung der Komponenten erteilt. Daraus geht hervor, dass sich der Schutz nicht auf irgendwelche zu Grunde liegenden Konzepte, Prozesse, Systeme, Techniken oder kodierte Informationen ausdehnt. Anders als beim Schutz von Halbleiterchips in den Vereinigten Staaten wird der Schutz auch für vorbereitendes Material wie Zeichnungen oder Layouts erteilt.

2. Der Erwerb von Rechten und die Eintragung

In den meisten europäischen Ländern erfordert der Schutz von Halbleiterchips innerhalb der ersten zwei Jahre seiner geschäftlichen Verwertung eine Eintragung bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde (normalerweise beim Patentamt). Die Eintragungsbehörde wird den Halbleiterchip lediglich eintragen. Es kommt zu keiner Unersuchung bezüglich seiner Schutzfähigkeit. In der Praxis kann daher ein Mangel an Originalität als Widerspruch vorgebracht werden. In anderen Ländern, wie dem Vereinigten Königreich, ist eine Eintragung nicht von Nöten, da Topographien durch nicht eingetragene Rechte geschützt werde.

3. Beginn des Schutzes und Schutzdauer

  1. 1. In mehreren Ländern (Frankreich, Portugal, Österreich, Dänemark, Finnland, Deutschland, Spanien, Italien und Luxemburg) beginnt der Schutz mit demjenigen der folgenden Daten, das zuerst eintritt:

    • „der Tag, an dem die Topographie zum ersten Mal an einem beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet wird”;

    • „der Tag, an dem die Anmeldung oder Eintragung in ordnungsgemäßer Form eingereicht wurde“; oder

    • „der Tag der erstmaligen Fixierung oder Kodierung der Topographie.“

  2. 2. Im Vereinigten Königreich oder in Schweden beginnt der Schutz mit demjenigen Datum, das zuerst eintritt:

    • „der Tag, an dem die Topographie zum ersten Mal an einem beliebigen Ort der Welt geschäftlich verwertet wird”; oder

    • „der Tag der erstmaligen Fixierung oder Kodierung der Topographie.“

Die Schutzdauer wird durch Artikel 7(3) der Richtlinie 87 / 54 auf 10 Jahre festgelegt, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Schutz begann. Wurde eine Topographie bis dahin noch nirgends in der Welt verwendet, so beläuft sich die Schutzdauer auf 15 Jahre, angefangen mit dem Tag ihrer erstmaligen Fixierung oder Kodierung. Nach diesem Zeitraum ist die Topographie nicht länger geschützt und es ist auch nicht mehr möglich, sie eintragen zu lassen.

4. Eigentum und ausschließliche Rechte

Eigentümer einer geschützten Topographie ist normalerweise ihr Schöpfer. Interessanter stellt sich die Situation da, wenn das Muster im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses geschaffen wird. In einem solchen Fall sehen die meisten einzelstaatlichen Gesetze eine stillschweigende Übertragung der Ausschließlichkeit an den Arbeitgeber vor. Im Vereinigten Königreich ist in einem solchen Fall unabhängig von vertraglichen Bestimmungen auch der Arbeitgeber erster Eigentümer. In Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 87/54, genießt der Schöpfer eines Halbleiters die ausschließlichen Rechte, um:

  • eine geschützte Topographie nachzubilden, d.h. der Herstellung einer physikalischen Nachbildung zuzustimmen oder sie zu verbieten, und,

  • die geschäftliche Verwertung oder die für den Zweck der Reproduktion notwendigen Einfuhr, entweder der Topographie selbst oder eines Halbleitererzeugnisses, welches unter Verwendung der geschützten Topographie hergestellt wurde.

Zu diesem Zweck wird ein Erzeugnis der Topographie festgelegt als:

  • „die endgültige oder Zwischenform eine Erzeugnisses (I) das aus einem Materialteil besteht, der eine Schicht aus halbleitendem Material enthält, und (ii) mit einer oder mehreren Schichten aus leitendem, isolierendem oder halbleitendem Material versehen ist, wobei die Schichten nach einem vorab festgelegten dreidimensionalen Muster angeordnet sind, und (iii) das ausschließlich oder neben anderen Funktionen eine elektronische Funktion übernehmen soll”. (Artikel 1 der Richtlinie 87/54) Der Begriff „geschäftliche Verwertung” bezeichnet Geschäftstätigkeiten, die im Allgemeinen in Verbindung stehen mit der Erzeugung von Einkommen, einschließlich Verkauf, Vermietung, Leasing oder andere Methoden der geschäftlichen Verwertung. Ein Angebot für die geschäftliche Verwertung ist für diesen Zweck ausreichend.

Das gewährte Recht ist nicht absolut. Um die Interoperabilität zwischen den Systemen zu erhalten wird die Dekompilierung einer Topographie erlaubt, sofern dabei der Zweck der rückwärtigen Konstruktion oder Analyse verfolgt wird (Artikel 2.3 der Richtlinie (87/54). Abgesehen davon beschränkt sich die Richtlinie im Allgemeinen auf geschäftliche Situationen, d.h. das Recht wird nicht verletzt. Der Inhaber kann seine Rechte gegen Verletzer mittels eines Zivilprozesses, einschließlich einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Kann eine Verletzung nachgewiesen werden, so hat der Eigentümer für Gewöhnlich die Wahl zwischen Schadensersatz oder Abschöpfung etwaig gemachter Gewinne. In manchen EU-Mitgliedsstaaten kann sich der Inhaber außerdem auch, anstelle von Schadensersatz, dafür entscheiden, den der Standard-Lizenz-Gebühr entsprechenden Betrag zu erhalten. Dritte müssen eine Genehmigung erhalten, um eine geschützte Topographie zu verwenden. Die Genehmigung (Lizenz) muss schriftlich erfolgen und sie muss festlegen, wie diese Verwendung durchgeführt wird (betreffende Märkte, etc.).

5. Das "T"-Symbol

Man kann das "T"-Symbol an Produkten anbringen, die geschützte Topographien enthalten. Dieses Symbol ist nur dazu nützlich, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die im Produkt enthaltene Topographie geschützt ist.